Satzung
Satzung des "Kuroi Sasori Dojo Bonn Schule für SV und Kampfkunst" e.V.
1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen: "Kuroi Sasori Dojo Bonn Schule für SV und Kampfkunst" e.V.
mit dem Zusatz: - Verein für Selbstverteidigung, Kampfkunst und Freundschaft Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."Sitz des Vereins ist "Bonn".
2 Zweck des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
Seine Aufgabe ist dabei insbesondere "Kampfkünste und Kampfsysteme" zu trainieren und zu verbreiten,
Lehrgänge zu veranstalten, sowie "Bushido Weisheiten" zu pflegen.
Der weitere Zweck liegt in der Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unter Zuwendungen fallen nicht Aufwandsentschädigungen für die Trainer.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede voll rechtsfähige natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und Zahlung des Aufnahmebeitrags.Es werden nur Personen als Mitglieder aufgenommen, die nicht zur Gewalt tendieren, körperliche Gewalt ablehnen und diese Einstellung im täglichen Leben umsetzen.Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich vorzulegen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.Die Ablehnung der Aufnahme durch den 1. Vorsitzenden ist nicht anfechtbar.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.Aufnahmevoraussetzung ist die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.
3a Ehrenmitgliedschaft:
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand aufgrund Beschlusses ernannt.Ehrenmitglieder, die bisher Mitglieder des Vereins waren, haben aktives sowie passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder, die bisher keine Mitglieder der Vereins waren, haben lediglich passives Wahlrecht, solange sie nicht einen Antrag auf Aufnahme in den Verein als Vollmitglied gestellt haben.Ehrenmitglieder sind prinzipiell vom Mitgliedsbeitrag freigestellt, es sei denn, Gegenteiliges wurde vom Vorstand beschlossen.
4 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft kann durch einen eingeschriebenen Brief, mit einer Frist von 3 Monaten vor einem Quartalsende innerhalb eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Diese Kündigung muß dem Vorstand zugestellt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein!Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten) vorliegt.Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet!
Das Ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Vereins zu erfüllen.In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt.
In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, aber nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus, jedoch müssen die Beiträge weiter gezahlt werden.
5 Mitgliedsbeitrag:
Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus, bis spätestens 15. des Monats in voller Höhe zu entrichten.Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.Vor Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
6 Organe:
Organe des Vereins sind: a) - Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
7 Der Vorstand:
Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen und zwar wie folgt:
- dem 1. Vorsitzenden, der zugleich der leitende Trainer ist.
Prinzipiell kann dieses Amt von jedem Mitglied ausgefüllt werden. Um jedoch ein gewisses Fachwissen auf Seiten des leitenden Trainers zu garantieren, sollte er folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) - Lehrbefugnis im A.V.C. (Anti Violence Concept)
b) - den 2. Dan Wado-Ryu Karate Do
c) - die Trainerlizenz im "Pan Lung Shaolin Kempo Kung Fu".
- dem 2. Vorsitzenden, der die Funktion des 1.Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder auf dessen Auftrag hin wahrnimmt.
- dem Kassenwart, dessen Aufgabe es ist, die Finanzen des Vereins zu verwalten.
- dem Pressewart, der für die den Verein betreffende Korrespondenz, Werbung und Ausschreibung von Lehrgängen etc. verantwortlich ist.
Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der den Verein allein vertritt.
Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung dies wünscht.
Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
8 Sportausschüsse:
Zur Vorbereitung von sportlichen Veranstaltungen und ihrer Durchführung werden aus dem
Mitgliederkreis Sportausschüsse gewählt.
Diese Ausschüsse haben auch die Aufgabe, den Nachwuchs zu fördern.
Kommt ein Sportausschuß nicht zu einem einstimmigen Beschluß, so ist dem 1.Vorsitzenden Bericht zu
erstatten, der entweder von sich aus die Angelegenheit regelt oder eine Mitgliederversammlung einberuft.
9 Mitgliederversammlung
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden.
Sie wird durch den Vorstand drei Wochen zuvor durch Veröffentlichung des Termins auf der Homepage des Vereins: www.wado-bonn.de unter der Rubrik Aktuelles einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl eines neuen Vorstandes (soweit der Vorstand schon ein volles Jahr im Amt ist)
- Festsetzung des Aufnahme- und Monatsbeitrags
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegend
- Geschäftsjahr
- Satzungsänderungen
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen vom 1. Vorsitzenden
unterzeichnet werden.
10 Abstimmungen:
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 2 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
Wahlen werden auf Antrag eines erschienen Mitglieds geheim durchgeführt.
11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.Eine außerordentliche Versammlung muß von dem Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder einen schriftlichen, begründeten Antrag stellen.
12 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins soll ein Schiedsgericht entscheiden, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen.Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen.
Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreise der Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreise der Mitglieder. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird der vom Vorstand bestimmt.
Der Obmann soll nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt haben.
13 Satzungsänderungen:
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 25% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist statt zu geben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
14 Auflösung:
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 25% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.
Einen Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann gefaßt werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
15 Gerichtsstand:
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in denen der Verein seinen Sitz hat.
16 Liquidation:
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
17 Beitragszahlung:
Der Beitrag kann in Zukunft beim Schatzmeister direkt gegen Aushändigung einer Quittung bezahlt werden.
Bei der Überweisung ist immer die Mitgliedsnummer anzugeben.
Bei Nichterfüllung haftet das Mitglied selbstschuldnerisch für die durch es entstandenen Kosten.
18 Kosten für den Verein:
Kosten, die für die Vereinstätigkeit entstehen, sind für die Mitglieder, ausgenommen der des Vorstandes, anmeldungs- und genehmigungspflichtig.
19 Selbstkontrahieren
Die Vorschrift 181 BGB findet keine Anwendung.
20 Haftung:
Für die Zeit des Trainings besteht kein Versicherungsschutz und der Verein, sowie der Vorstand übernehmen keine Haftung für irgendwelche Schäden, die sich während des Trainings ereignen.
Ausnahme: Sollte eine Versicherungshaftpflicht bestehen, besteht Anspruch auf Haftung in Höhe der
Deckungssummen.
Die Teilnahme am Training geschieht freiwillig und auf eigenes Risiko.
Haftung aller Art des Vereins, der Trainer und der Trainingspartner ist ausgeschlossen (außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz); dies gilt auch für Verletzungen (auch Spätfolgen) und Verlust oder Beschädigung von privatem Eigentum.