Verfahrensordnung für Prüfungen im DKV
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3.5 Verfahrensordnung
für die Durchführung von Kyu-Prüfungen, Dan-Prüfungen, Para-Karate, Dan-Anerkennungen und Prüferlizenzen.
Präambel zur DKV-Verfahrensordnung, Stand 06.03.2025
Das DKV-Präsidium hat im Sommer 2024 beschlossen, die Verfahrensordnung vom 18.11.2017 zu überarbeiten. Insbesondere sollte die bisherige Formulierung C. 2.3, Zitat:
„Eine Anwartschaft auf den 6. Dan ergibt sich nicht automatisch. Dazu müssen außergewöhnliche Leistungen in der Kampfkunst Karate und für den Verband die Grundlage bilden.“ präzisiert und definiert werden.
Damit beauftragt wurde Anton Klotz, Präsident des Landesverbandes (KVBW). Dieser hat dazu eine „Arbeitsgruppe Kriterienkataloge und VO“ einberufen, bestehend aus den Bundesstilrichtungsreferenten von Shotokan, Goju-Ryu, Wado-Ryu, Koshinkan sowie dem Vertreter von SOK und dem Vertreter der kleinen Stile.
Die Umsetzung ist durch die Erstellung des „Kriterienkatalog für Dan-Prüfungen ab dem 6. Dan“ erfolgt, in welchem Zulassungskriterien definiert und bewertet wurden. Zusätzlich wurde ein „Kriterienkatalog für A-Prüferlizenzen“ erstellt. Beide Kriterienkataloge wurden in die Verfahrensordnung eingebunden und diese wurde entsprechend überarbeitet.
Zulassungskriterien gab es davor schon in einzelnen Ländern, aber diese waren unterschiedlich und nicht verbindlich.
Hauptziel war es, erstmalig für alle im DKV eine einheitliche Grundlage zur Beurteilung und Gleichbehandlung aller Antragsteller auf die Zulassung zu Prüfungen zu höheren Dan-Graden und die Erteilung von A-Prüferlizenzen zu schaffen. Dabei ging es auch darum, gemeinsame Verantwortung für mehr Qualität zu übernehmen. Ein weiteres Ziel in der Überarbeitung der Verfahrensordnung war es, die bisher schon bestehende Autonomie und ausschließliche Zuständigkeit der Stilrichtungen in allen Prüfungsangelegenheiten nochmals deutlich und unmissverständlich zu unterstreichen.
Durch die transparente Darstellung verschiedenster Leistungsmerkmale (Kriterien) und das damit verknüpfte Bewertungssystem soll den Antragstellern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Beurteilung selbst vorzunehmen.
Hatte ein Antragsteller zuvor keine Kenntnis über die Gründe einer Ablehnung, so ist mit den geschaffenen Neuregelungen eine einheitliche, transparente und gleichgerechte Regelung für alle gewährleistet. Zudem kann jedes Mitglied sein Einbringen in die Solidargemeinschaft DKV (Zeitaufwand/Arbeitsaufwand) selbst bestimmen und seine eigene, weitere Entwicklung dadurch auch selbst steuern.
Durch die Kriterienkataloge soll auch gewährleistet werden, dass sich die Stilrichtungsreferenten im Falle eines Nichterreichens der erforderlichen Punktzahl nicht länger erklären müssen und vor unberechtigter Kritik geschützt werden.
Inhaltlich wurde dadurch, dass bei der Zulassung zum 1. Dan nun alle zwischen einem Kampfrichter-Lehrgang und einem Lehrgang für Notwehrrecht auswählen können, mehr Gleichgerechtigkeit geschaffen.
Auch den Bedürfnissen der Menschen mit Beeinträchtigungen wurde in der neuen Verfahrensordnung mehr Rechnung getragen. Des Weiteren wurden in der Verfahrensordnung auch die kleinen Stile und die Bereiche Kobudo und Kyusho bedacht.
Über alle definierten Kriterien hinaus können die Stilrichtungen in Eigenregie besonders verdienten Sportkameraden 2 Punkte für deren Leistungen um das Karate-Do vergeben.
Mit den neuen Regelungen wird auch die Arbeit in der DKV-Bundesgeschäftsstelle neu geregelt und vereinfacht.
Einzelne Abläufe haben eine neue Struktur, die Einreichung der Dan-Prüfungstermine aller Stilrichtungen sind vereinheitlicht und es gibt feste Abgabetermine an die DKV-Bundesgeschäftsstelle. Des Weiteren wurden die Zuständigkeiten und Abläufe bei Verleihungen sowie bei Eingliederungen aus anderen Verbänden in den DKV genauer definiert.
Die „Arbeitsgruppe Kriterienkataloge und VO“ hat seit August 2024 an der ihr übertragenen Aufgabenstellung gearbeitet. Alle Beschlüsse wurden einvernehmlich getroffen. Sie bleibt in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung weiter bestehen und Ansprechpartnerin für Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zur Verfahrensordnung und den Kriterienkatalogen.
A. Geltungsbereich
1. Alle im Geltungsbereich des Deutschen Karate Verbandes e.V. stattfindenden Prüfungen müssen nach der vorliegenden Verfahrensordnung und den entsprechenden Prüfungsordnungen abgelegt werden.
2. Die vorliegende Verfahrensordnung ist für alle Mitglieder bindend.
B. Prüfungen – Allgemeine Bestimmungen
1. Die Prüfungsbereiche im DKV umfassen die anerkannten Stilrichtungen und das Stiloffene Karate (SOK) im DKV. Alle Prüfungen erfolgen durch die zuständigen Stilrichtungen/Prüfungsbereiche Land (bis 5. Dan) bzw. Stilrichtungen/Prüfungsbereiche Bund (6.- 8. Dan).
2. Diese einzelnen Ausprägungen des Karate-Do werden in dieser Verfahrensordnung als Stilrichtungen/Prüfungsbereiche bezeichnet.
3. Alle im DKV abgelegten Prüfungen werden von allen Stilrichtungen/Prüfungsbereichen gegenseitig anerkannt. Eine Ausnahme bilden hier die Prüfungsbereiche Kyusho-Jitsu und Kobudo. In diesen Bereichen müssen alle Prüfungen eigenständig durchgeführt werden. Bei dem Prüfungsbereich Kobudo ist darauf zu achten, dass der Einsatz von Waffen und die Anleitung innerhalb des Trainings und auf Lehrgängen nach dem gültigem Waffengesetz in Deutschland zu handhaben ist, dies gilt ebenso für den Transport der Waffen. Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass die Partner-übungen in der Prüfung weitgehendst mit Übungswaffen durchgeführt werden.
4. Zu jeder Prüfung muss ein gültiger DKV-Ausweis mit Name, Lichtbild, Unterschrift, Stilrichtung, Prüfungseinträgen, Vereinszugehörigkeit und aktueller Jahresssichtmarke vorgelegt werden.
5. Kyu und/oder Dan-Prüfungen können innerhalb des DKV nur einmal abgelegt werden. Sie erhalten die Bezeichnung DKV-Kyu-Graduierung bzw. DKV-Dan-Graduierung. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung wiederholt werden.
6. Es ist nicht möglich, die gleiche Graduierung in verschiedenen Stilrichtungen/ Prüfungsbereichen abzulegen. Die jeweils nächsthöhere Prüfung kann in einer anderen Stilrichtung/Prüfungsbereich abgelegt werden. Eine Ausnahme bilden hier Kyusho-Jitsu und Kobudo. In diesen Bereichen müssen alle Prüfungen eigenständig durchgeführt werden.
7. Die Vergabe von Prüferlizenzen erfolgt durch die zuständigen Stilrichtungen/ Prüfungsbereiche Land (C- und B-Lizenzen) bzw. Stilrichtungen/Prüfungsbereiche Bund (A-Lizenz). Der Erwerb einer Prüferlizenz beginnt zwingend mit der C-Lizenz. Die Wartezeit zur B-Lizenz beträgt ein Jahr.
8. Wird ein Verfahrensfehler festgestellt, ist dies schnellstmöglich der/dem Stilrichtung/ Prüfungsbereich Land zu melden.
9. Die Bestätigung der Kyu-Graduierungen, die außerhalb des DKV erworben wurden, obliegt den Stilrichtungen/Prüfungsbereichen Land.
10. Bei der Einstufung aus einem anderen Kyu-System ist ein Einstufungsvermerk mit Datum und Unterschrift des/der Prüfers/in vorzunehmen.
11. Der/ Die Prüfer/in kann vom Ausrichter eine Entschädigung für die entstandenen Kosten sowie ein Prüferhonorar verlangen. Hierüber ist vor der Prüfung eine Absprache zwischen dem Ausrichter und dem/der Prüfer/in zu treffen.
12. Grundsätzlich ist es möglich die Stilrichtung zu wechseln.
Über diesen Wechsel muss der/die Landes-/Bundesstilrichtungsreferent/innen in Kenntnis gesetzt werden, die Prüferlizenz der verlassenen Stilrichtung ist in einem solchen Fall zurückzugeben. Zuständig hierfür sind Stilrichtung/Prüfungsbereich Land (C und B) bzw. Stilrichtung/Prüfungsbereich Bund (A).
Die Lizenz kann in der/dem neuen Stilrichtung/Prüfungsbereich neu beantragt werden und hier muss die Prüfung über den Kriterienkatalog bei A-Prüferlizenzen neu erfolgen.
13. Dan-Prüfungen finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im Übrigen entscheiden über die Öffentlichkeit die Stilrichtungen/Prüfungsbereiche in eigener Zuständigkeit.
14. Der ausrichtende Verein hat bei Kyu-Prüfungen und Dan-Prüfungen für die würdige Ausstattung des Prüfungsortes zu sorgen.
15. Die Abgabe der Prüfungsmaterialien (Prüfungslisten, Prüfungsmarken und -Urkunden) ist nur dem DKV und seinen Landesverbänden mit ihren Vereinen an die Prüflinge gestattet.
16. Handel, Verkauf und Nachdruck dieser Materialien, sowie das Überführen in einen anderen Landesverband, ist untersagt.
17. Das Prüfungswesen orientiert sich nach dieser Verfahrensordnung sowie an den Prüfungsordnungen der jeweiligen Stilrichtungen/Prüfungsbereiche.
18. Die DKV-Bundesgeschäftsstelle und die Stilrichtungen/Prüfungsbereiche überwachen die Einhaltung der Verfahrensordnung sowie die Prüfungsordnungen.
19. Diese Verfahrensordnung, der Kriterienkatalog für Dan-Prüfungen ab 6. Dan und die Prüfungsordnungen der Stilrichtungen/Prüfungsbereiche müssen auf der DKV-Homepage veröffentlicht sein.
20. Die Mindestanforderung an die Prüfungsordnungen für Kyu-Grade sind die Bereiche Kihon, Kata und Kumite.
21. Die für die Prüfung eingesetzten Prüfer/innen sind für die Einhaltung dieser Verfahrensordnung und der Prüfungsordnung sowie die ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfungen verantwortlich.
22. Die Prüfungsberechtigung für Kyu-Prüfungen ergibt sich bindend aus der jeweiligen Prüferliste der Landesverbände, in die alle von den Stilrichtungen/Prüfungsbereichen Land gemeldeten C- und B- Prüferlizenzinhaber/innen aufzunehmen sind.
23. Die Prüfungsberechtigung für Dan-Prüfungen ergibt sich bindend aus der Prüferliste des DKV, in die alle von den Stilrichtungen/Prüfungsbereiche Bund gemeldeten
A-Prüferlizenzinhaber/innen aufzunehmen sind.
24. Die A- Prüferlizenz kann nur in einer/m Stilrichtung/Prüfungsbereich erworben werden. Eine Ausnahme bilden Kyusho-Jitsu und Kobudo. Für die derzeit lizenzierten A-Prüfer/innen gilt Bestandsschutz.
25. Die Vergabe und der Entzug von Prüferlizenzen obliegen den zuständigen Stilrichtungen/Prüfungsbereichen. Bei einem beabsichtigten Entzug einer A-Prüferlizenz muss das DKV-Präsidium vorab informiert werden.
Bei Verdacht oder nachweislich vorliegendem rechtswidrigem oder verbandsschädigendem Verhalten kann die/der zuständige Stilrichtung/Prüfungsbereich oder das DKV-Präsidium die Prüferlizenz sperren. Bei einer beabsichtigten Sperrung einer A-Prüferlizenz muss das DKV-Präsidium vorab informiert werden.
C. Kyu-Prüfungen
1. Die Organisation einer Kyu-Prüfung obliegt dem ausrichtenden Verein.
2. Bei Kyu-Prüfungen hat der Verein anhand der Prüferliste die erforderlichen Prüfer/innen einzuladen.
3. Prüfungsmarken und Urkunden sind rechtzeitig gegen Vorkasse bei der Geschäftsstelle des betreffenden Landesverbandes anzufordern.
4. Die Prüfer/innen haben sich vor Beginn der Prüfung zu überzeugen, dass der/die Prüfungskandidat/in einen gültigen DKV-Ausweis mit einer aktuellen Jahressichtmarke besitzt.
5. Prüflinge ohne gültigen DKV-Ausweis dürfen nicht geprüft werden. Ausnahmen bilden die die unter Punkt C.11 und C.14 aufgeführten Bereiche.
6. Nach der Prüfung hat der/die Prüfer/in alle vorliegenden Urkunden, Pässe und Listen zu unterschreiben und abzustempeln. Die Urkunden und Pässe sind an die Prüflinge auszuhändigen.
7. Bei bestandener Prüfung wird die Prüfungsmarke in die entsprechende Rubrik des DKV-Ausweises geklebt und mit dem Prüferstempel und Unterschrift entwertet.
8. Die Prüfung wird durch Aushändigung der Urkunde wirksam.
9. Bei nicht bestandener Prüfung ist die Prüfungsmarke auf das Original der Prüfungsliste (in der entsprechenden Zeile des Prüflings) zu kleben und mit einem Querstrich zu entwerten.
10. Der/Die Prüfungsvorsitzende hat nach der Prüfung innerhalb von 14 Tagen die Originalliste an den/die Stilrichtungsreferenten/in /Prüfungsbereiche Land zu schicken. Die Datenschutz-Grundverordnung ist zu beachten.
11. Angehörige der Bundeswehr, der Polizei, des Bundesgrenzschutzes oder von Schulsport-AGs benötigen im Rahmen des Dienstsportes keinen DKV-Ausweis. Die Prüfungsmarke ist in solchen Fällen auf die Urkunde zu kleben.
12. Ist ein Prüfling dieser Institutionen gemäß Ziffer 11. bereits graduiert, muss er/sie die Prüfungsurkunde über seine z. Zt. bestehende Graduierung vor Ablegung der neuen Prüfung dem/der Prüfer/in vorlegen.
13. Mindestvorbereitungszeit für Prüfungen und Gürtelfarben.
Als Vorbereitungszeiten zwischen den Prüfungen sind vorgeschrieben:
| Graduierung | Gürtelfarbe | Vorbereitungszeit | Vorbereitungszeit Kinder bis 14 Jahre |
| bis zum 9. Kyu | weiß m. gelben Streifen | Keine | Keine |
| bis zum 8. Kyu | gelb | 3 Monate | 5 Monate |
| bis zum 7. Kyu | orange | 3 Monate | 5 Monate |
| bis zum 6. Kyu | grün | 3 Monate | 5 Monate |
| bis zum 5. Kyu | blau | 3 Monate | 5 Monate |
| bis zum 4. Kyu | blau | 3 Monate | 5 Monate |
| bis zum 3. Kyu | braun | 3 Monate | 5 Monate |
| bis zum 2. Kyu | braun | 3 Monate | 5 Monate |
| bis zum 1. Kyu | braun | 3 Monate | 5 Monate |
Der 9. und 8. Kyu kann bei besonderer Leistung des Prüflings in einer Prüfung abgelegt werden. Zwei Prüfungsmarken sind dann erforderlich.
14. Prüfungen im Rahmen des Schulsports
Angehörige von Karate-Gruppen, die im Rahmen des Schulsports an öffentlichen, allgemeinbildenden Schulen (keine Volkshochschulen) Karate-Do betreiben, sind von der Ausweispflicht befreit. Voraussetzung ist, dass die Karate-Gruppe ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Schule durch ein Schreiben der Schulleitung nachweist. Dieses Schreiben ist dem/der Prüfer/in vorzulegen.
Die Prüfungsmarke ist auf die Urkunde zu kleben.
Ist ein Prüfling bereits graduiert, muss er/sie die Prüfungsurkunde über seine z. Zt. bestehende Graduierung vor Ablegung der neuen Prüfung dem/der Prüfer/in vorlegen.
15. Hinweise zur Prüfung der Kinder
Für Kinder und Schüler bis 14 Jahren können Zwischenprüfungen mit farblicher Kennzeichnung am Gürtel (Querstreifen in der Farbe des nächsten Gürtelgrades) durchgeführt werden. Für die Zwischenprüfungen werden vom Verband keine Gebühren erhoben. Etwaige Gebühren gehen nur vom Verein/Dojo aus, aber müssen im finanziellen Limit der regulären Prüfungen liegen.
D. Dan-Prüfungen
1. Dan-Prüfungen im Bereich 1. Dan bis 5. Dan liegen im Zuständigkeitsbereich der Stilrichtungen/Prüfungsbereiche Land. Dan-Prüfungen im Bereich 6. bis 8. Dan liegen im Zuständigkeitsbereich der Stilrichtungen/Prüfungsbereiche Bund.
2. Festlegung der Termine und Prüfer/innen
Die ausrichtenden Vereine/Landesverband melden die gewünschten Prüfungstermine und die vorgesehenen Prüfer/innen den zuständigen Stilrichtungen/Prüfungsbereichen. Nur bei Bedarf setzen die Stilrichtungen/Prüfungsbereiche die Prüfer/innen fest. Die Prüfungen vom 1. bis 5. Dan müssen von mindestens zwei Prüfer/innen abgenommen werden, von denen einer/eine aus einer anderen Stilrichtung kommen kann.
3. Die/der zuständige Stilrichtung/Prüfungsbereich koordiniert die Termine für alle Dan-Prüfungen für das Folgejahr. Die Termine zu den Dan-Prüfungen müssen bis zum 01.08. jeden Jahres, für das Folgejahr, an den zuständigen Referenten im Land eingereicht werden. Diese Termine sind bis spätestens 31.10. durch den/die zuständigen Bundesstilrichtungsreferent/innen an die DKV- Bundesgeschäftsstelle zu melden. Die Dan-Prüfungstermine werden von der Bundesgeschäftsstelle bis zum 31.12. eines Jahres in den Kalender des Folgejahres eingetragen.
4. Anmeldung zur Dan-Prüfung
Der/die Anwärter/in für eine Dan-Prüfung bis zum 5. Dan hat den Prüfungsantrag bei der DKV- Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Der Prüfungsantrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung in der DKV-Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein.
Anträge für die Prüfung ab dem 6. Dan sind mit einem Karate-Lebenslauf, Lizenzen in Kopien, sowie Aufstellung (Datum, Ort, Kommission) aller bereits abgelegten Dan-Prüfungen über die/den Stilrichtung/Prüfungsbereich Land bis spätestens 01.08. eines Jahres bei der/dem Stilrichtung/Prüfungsbereich Bund einzureichen. Die/der Stilrichtung/Prüfungsbereich Land ergänzt die Unterlagen noch um die Stellungnahme des geschäftsführenden Präsidiums des LV.
Bei Dan-Prüfungen muss der Prüfling für den jeweiligen Zeitraum der Vorbereitungszeit lückenlos eine gültige Jahressichtmarke des DKV vorweisen können.
Ist der Prüfling verhindert an einer Prüfung teilzunehmen, so hat er/sie dies vor der Prüfung der DKV-Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen und hat bei erneuter Anmeldung zur Dan-Prüfung eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € zu entrichten.
Wird die Abmeldung vor der Prüfung unterlassen, so hat der Prüfling bei einer erneuten Anmeldung die Prüfungsgebühr für eine Dan-Prüfung erneut zu entrichten.
Die Prüfungsgebühr für den Junior-Dan und für Dan-Prüfungen ist der Beitrags- und Gebührenordnung des DKV zu entnehmen. Beim Junior-Dan sind in der Prüfungsgebühr die Kosten für den Gürtel enthalten.
Die Prüfungsgebühr ist spätestens 4 Wochen vor der Dan-Prüfung auf das Konto des DKV e.V. einzuzahlen.
Bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung übersendet die DKV-Bundesgeschäftsstelle die Urkunden und Prüfungslisten, bei Junior-Dan-Prüflingen auch den/die Junior-Dan-Gürtel an den Prüfungsvorsitzenden.
Hinweis für Prüfung von Para-Karatekas
Im Dan-Antrag hat der Para-Karateka auf seine Behinderung hinzuweisen!
Die Art und die Schwere der Behinderung muss geschildert werden, damit ein Schutz vor Überbelastung und eine objektive Beurteilung der Prüfungsleistung seitens des/der Prüfers/in erfolgen kann. Dem Prüfling wird empfohlen, ein sportärztliches Attest über die Behinderung bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen.
Für Para-Karatekas besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Graduierung im Rahmen einer regulären Prüfung oder in einer speziellen Prüfung für Menschen mit Beeinträchtigungen abzulegen. Bei Para-Karateka ist auf die behinderungsspezifischen Eigenarten Rücksicht zu nehmen. Der Prüfling kann entsprechend seiner Behinderung mehr Pausen einlegen. Ist es nicht möglich Techniken aus der Prüfungsordnung wegen der Behinderung zu zeigen, können Ersatztechniken vorgeführt werden. Während der gesamten Prüfung, kann der/die Trainer/Trainerin des Prüflings bei der Prüfung anwesend sein. Der/die Trainer/Trainerin des Prüflings kann seinen Prüfling während der Prüfung aktiv betreuen bzw. bei Übungen/Anwendungen vor Ort unterstützen.
Hilfen oder Hilfsmittel jeglicher Art sind bei Prüfungen zugelassen, wenn Techniken oder Übungsformen ohne diese nicht ausgeführt werden können. Hilfen sind z. B. zusätzliche akustische Informationen und Anweisungen bei Prüfungen mit sehbehinderten Karateka.
5. Prüfung 1. Dan bis 8. Dan
Jeder/jedem Stilrichtung/Prüfungsbereich bleibt es selbst überlassen, bei Prüfungen bis zum 5. Dan zwei oder drei A-Prüfer/innen einzusetzen. Die Prüfungen zum 6. Dan bis 8. Dan müssen von mindestens drei Prüfern/innen mit der A-Prüferlizenz abgenommen werden.
Die Prüfer/innen müssen mindestens die vom Dan-Prüfling angestrebte Graduierung besitzen.
Die Zulassung zur Prüfung zum 6. bis 8. Dan unterliegt einer Beurteilung über den "Kriterienkatalog für Dan-Prüfungen ab 6. Dan". Erfüllt der Antragsteller die hier geforderte Mindestpunktzahl, so ist der Antrag bis auf Weiteres zu befürworten.
6. Mindestteilnehmerzahl bei Dan-Prüfungen
Ab 5 Prüflingen findet eine Dan-Prüfung statt. Ab 2 bis 4 Prüflingen liegt die Durchführung der Prüfung im Ermessen der Prüfungskommission. Ein Prüfer/innen-Honorar sowie Fahrtkosten werden unter diesen Voraussetzungen nicht gezahlt.
Bei einem (1) Prüfling findet eine Dan-Prüfung grundsätzlich nicht statt.
7. Mindestalter - Mindestvorbereitungszeit
| Mindestalter | Mindestvorbereitungszeit |
| Junior-Dan: Vollendung 12. Lebensjahr | 1 Jahr seit der letzten Prüfung |
| 1. Dan: Vollendung 16. Lebensjahr | 1 Jahr seit der letzten Prüfung |
| 2. Dan: Vollendung 18. Lebensjahr | 2 Jahre seit der letzten Prüfung |
| 3. Dan | 3 Jahre seit der letzten Prüfung |
| 4. Dan | 4 Jahre seit der letzten Prüfung |
| 5. Dan | 5 Jahre seit der letzten Prüfung |
| 6. Dan: Vollendung 45. Lebensjahr | 5 Jahre seit der letzten Prüfung |
| 7. Dan: Vollendung 50. Lebensjahr | 5 Jahre seit der letzten Prüfung |
| 8. Dan: Vollendung 60. Lebensjahr | 5 Jahre seit der letzten Prüfung |
Die Vorbereitungszeiten können um 14 Tage unterschritten werden.
8. Zusätzliche Voraussetzungen zum Junior-Dan.
Voraussetzung zur Zulassung zu einer Prüfung zum Junior-Dan ist die Bescheinigung des Trainers. Die Trainerbescheinigung ist mit dem Antrag einzureichen. Der Junior Dan behält bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Gültigkeit. Danach ist eine Dan-Prüfung erneut zum 1. Dan gemäß dieser Verfahrensordnung abzulegen. Voraussetzung zur Zulassung ist die Absolvierung eines Dan-Anwärter/innen-Lehrganges nach Punkt D 9. Die Gebühren für die Umschreibung sind der Kosten- und Gebührenordnung des DKV zu entnehmen.
9. Zusätzliche Voraussetzungen zum 1. Dan.
Zum 1. Dan ist der Nachweis der Teilnahme an einem eigens für Dan-Anwärter/Innen ausgerichteten Kampfrichterlehrgang erforderlich. Der KR-Lehrgang für Dan-Anwärter soll mindestens 3 Stunden, jedoch höchstens 4 Stunden dauern. Alternativ kann ein SV-Lehrgang über Notwehrrecht absolviert werden. Diese Nachweise dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
10. Voraussetzungen zur Verleihung des 9. Dan.
Der 9. Dan wird durch die DKV-Bundesversammlung verliehen. Bei einem Antrag zum 9. Dan bei der DKV-Bundesversammlung, sollen die Voraussetzungen zum 8. Dan erfüllt sein.
11. Prüfungsnachbereitung
Nach der Prüfung nehmen die Prüfer/innen bei bestandener Prüfung die Eintragung mit Unterschrift und Stempel in den Ausweis und auf die Urkunde vor.
Bei nicht bestandener Prüfung erfolgt auf der Prüfungsliste eine entsprechende Eintragung.
Bei Nichtbestehen einer Prüfung beträgt die Wartezeit bis zur Wiederholungsprüfung 6 Monate.
Urkunden und Ausweise werden den Prüflingen ausgehändigt.
Die DKV- Bundesgeschäftsstelle erhält die Prüfungsliste innerhalb von 14 Tagen vom Prüfungsvorsitzenden zurück. Die Urkunden der durchgefallenen Personen werden vom Prüfungsvorsitzenden vernichtet. Die DKV-Bundesgeschäftsstelle nimmt danach die Eintragung der Daten in die Dan-Datei vor.
Der DKV bezahlt die Prüfer/innen nach der DKV-Kostenordnung.
12. Eingliederung von Dan-Graden aus anderen Verbänden.
Die Anerkennung von Dan-Graden bis zum 5. Dan obliegt den/dem Stilrichtungen/ Prüfungsbereichen Land ausschließlich mit einer technischen Überprüfung.
Bei den 6. bis 8. Dan-Graden erfolgt die Anerkennung über die Stilrichtungen/ Prüfungsbereiche Bund ausschließlich mit einer technischen Überprüfung.
Für die Dan-Anerkennung ist im Voraus die Prüfungsgebühr, nach DKV-Kostenordnung an den DKV zu überweisen. Nach erfolgter Anerkennung erhält der Antragsteller eine Urkunde vom DKV.
Grundsätzlich dürfen DKV-Mitglieder nur vor den vom DKV anerkannten Dan-Prüfungskommissionen ihre Prüfung ablegen.
Möchte ein DKV-Mitglied eine Dan-Prüfung im Ausland, bei nichtlizenzierten Prüfern/innen des DKV, ablegen, ist die Genehmigung von der/des jeweiligen Stilrichtung/Prüfungsbereiches vor der Prüfung zwingend einzuholen. Eine Dan-Prüfung im Ausland mit DKV lizenzierten A-Prüfern/innen muss in der/dem Stilrichtung/ Prüfungsbereich beim DKV angemeldet sein. Eine Anerkennung im Nachhinein ist nicht möglich.
Nur vom DKV gelistete A-Prüfer/innen dürfen Dan-Eintragungen in den Ausweis vornehmen. Die Anerkennung ist der DKV-Bundesgeschäftsstelle zur Eintragung in die Dan-Datei mitzuteilen.
E. Richtlinien für die Erlangung einer Prüferlizenz.
1. Die Prüferlizenzen werden von den Stilrichtungen/Prüfungsbereichen Land (C- und B-Lizenz) und Bund (A-Lizenz) ausgestellt bzw. verlängert. Diese Lizenzen sind eine Auszeichnung für Karatekas des DKV und beruhen auf einer Vertrauensbasis. Für die Führung einer A-Prüferlizenz ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis die Voraussetzung. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis wird nach Datenschutz-verordnung in der DKV-Bundesgeschäftsstelle behandelt. Für die C- und B-Lizenzen sind die polizeilichen Führungszeugnisse auf Landesebene zu behandeln.
2. Für die Stile bis 5000 gemeldete Mitglieder beim DKV ist für die A-Lizenz der 5. Dan Voraussetzung. Für die Stile mit über 5000 gemeldeten Mitgliedern beim DKV ist der 6. Dan Voraussetzung. Fällt ein Stil, der bisher über 5.000 gemeldete Mitglieder hatte, vorübergehend oder ganz unter diese Mitgliederzahl, so bleibt es in diesem Stil auch weiter bei der Voraussetzung 6. DAN für eine A-Lizenz, es sei denn, der Stil weist einen Bedarf nach, dass eine solche Vergabe auch an Personen mit dem 5. DAN zur Aufrechterhaltung eines geregelten Prüfungsbetriebs erforderlich ist.
3. Verstöße gegen die Verfahrensordnung werden als Vertrauensbruch gewertet, welcher die/den Stilrichtungen/Prüfungsbereich Land (C- und B-Lizenz) bzw. die/den Stilrichtung/Prüfungsbereich Bund (A-Lizenz) berechtigt, erteilte Lizenzen wieder abzuerkennen. Die Stilrichtungen/ Prüfungsbereiche Land und Bund sind in der Vergabe und dem Entzug einer Lizenz autonom. Betroffenen Personen muss vor dem Entzug rechtliches Gehör gewährt werden.
4. Der vom DKV überlassene Prüferstempel ist Eigentum des DKV und muss auf Verlangen durch den/die DKV Stilrichtungsreferenten/in oder entsprechenden Prüfungsbereich zurückgegeben werden.
5. Es kann pro Stilrichtung innerhalb eines Dojos/Vereins nur eine A-Lizenz erworben werden, eine weitere A-Lizenz für eine zweite Person im selben Stil ist ausgeschlossen. Eine A-Lizenz kann nur für einen/oder Karate-Stil/SOK erworben werden. Nur A-Lizenzen von Kobudo und Kyusho können noch zusätzlich zu einer A-Lizenz in einem Karate-Stil/SOK erworben werden.
Sonderregelung für Kobudo: In jedem Kobudo-Stil des DKV`s sollten die Stile mindestens 2 A-Prüferlizenzen haben, dies um die eigenständige Entwicklung des Stil`s und den Sportbetrieb zu garantieren. Da es hierbei aktuell an höheren Dan-Graden mangeln kann, besteht die Möglichkeit ab 3. Dan eine A-Prüferlizenz zu erhalten.
Hierdurch ist sichergestellt, dass der Stil intern bis zum 3. Dan seine Prüfungen eigenständig durchführen kann. Alle weiteren Kobudo-Danprüfungen werden stilübergreifend unterstützt.
6. Im DKV stehen jeder/jedem Stilrichtung/Prüfungsbereich mindestens 2 A-Prüferlizenzen zu. Des Weiteren, für je angefangene 500 an den DKV gemeldete Mitglieder im Landesverband in einer/einem Stilrichtung/ Prüfungsbereich, gibt es eine weitere A-Lizenz.
6.1. Sonderregelung für zusätzliche A-Prüferlizenzen zum Stichtag 01.01.2026 (siehe Anlage 2 zur V0)
7. Für die Erteilung einer A-Lizenz sind bei Shotokan, SOK und Koshinkan mindestens 50 gemeldete Mitglieder des Dojos/Vereins des/der Antragstellers/in der Stilrichtung beim DKV erforderlich.
Der/die Antragsteller/in hat eine Wartezeit von einem Jahr nach der Prüfung zum 5./6. Dan einzuhalten, erst dann kann der Antrag auf eine A-Lizenz gestellt werden. Ein Anspruch auf eine Prüferlizenz besteht nicht.
8. Die Erteilung einer A-Prüferlizenz unterliegt einer Beurteilung über den Kriterienkatalog.
9. Für die Vergabe einer A-Lizenz sind die Stilrichtungen/Prüfungsbereiche Bund zuständig. Der Antrag auf eine A-Lizenz muss über die/den jeweiligen Stilrichtung/Prüfungsbereich Land gestellt werden. Die Stellungnahme des geschäftsführenden Präsidiums des jeweiligen Landesverbands ist einzuholen.
10. Beim Wechsel der Stilrichtung ist die A-Lizenz abzugeben und wird von der/dem zuständigen Stilrichtung/Prüfungsbereich Bund eingezogen.
Für die Neuvergabe/Verlängerung von Lizenzen gelten folgende Bestimmungen:
| Prüferlizenz | Voraussetzungen | Geltungsbereich | Gültigkeit |
| A | 5./6. Dan | 9. Kyu bis Dan bundesweit | Unbegrenzt |
| B | 2. Dan | 9. Kyu bis 1. Kyu bundesweit | 2 Jahre |
| C | 1. Dan | 9. Kyu bis 4. Kyu landesweit | 2 Jahre |
11. Voraussetzung für den Erwerb und die Verlängerung von -C- u. -B- Lizenzen ist die Teilnahme an einem Prüferlehrgang. Hierzu muss der/die Stilrichtung/ Prüfungsbereich Land jährlich mindestens eine Maßnahme anbieten, so dass dem/der Lizenz-Inhaber/in Zeit und Möglichkeit für die Fortbildung innerhalb der
o.g. Fristen gegeben wird. Sollten diese Maßnahmen innerhalb der o.g. Fristen nicht besucht worden sein, so wird die Lizenz direkt auf ruhend gestellt. Nur durch eine aktive Teilnahme im Land kann eine Prüferlizenz verlängert werden. Wird im Folgejahr keine Prüfermaßnahme besucht, erlischt die Lizenz und kann neu beantragt werden.
13. DKV-Bundesgeschäftsstelle:
Für die Überprüfung der Antragsteller auf A-Prüferlizenzen stellt die DKV-Bundes-geschäftsstelle den Bundesstilrichtungsreferent/innen einmalig zu Beginn der neuen Verfahrensordnung eine Aufstellung aller A-Lizenzinhaber/innen zur Verfügung. Mit dieser Liste kann der/die Antragsteller/in durch die DKV-Stilrichtungsreferenten/innen auf weitere A-Prüferlizenzen überprüft werden. Bei dieser Aufstellung aller A-Prüfer/innen muss das Heimat-Dojo aufgeführt sein, so dass hier eine Prüfung über eine bereits bestehende A-Prüferlizenz in derselben Stilrichtung durchgeführt werden kann. Ebenso wird über diese Liste der Wechsel in eine andere Stilrichtung überprüft. Bei einem Stilrichtungswechsel werden die betroffenen Bundesstilrichtungsreferent von der DKV-Geschäftsstelle informiert. Dieser veranlasst die Streichung von der A-Prüferliste. Für eine einfachere Überprüfung muss die A-Prüferliste nach Landesverbänden aufgestellt werden.
F. Inkrafttreten
Die Verfahrensordnung tritt durch Beschluss der Ordentlichen Bundesversammlung vom 30.11.2024 und der AO-Bundesversammlung vom 06.03.2025 sowie mit Änderung durch die Ordentliche Bundesversammlung vom 22.11.2025 in Kraft.
Anlage 1
Ausführungshinweise zur Richtlinie für die Durchführung von Kyu-Prüfungen, Dan-Prüfungen und zur Erlangung von Prüferlizenzen
B. Prüfungen – Allgemeine Bestimmungen
Zu 3.:
„Alle im DKV abgelegten Prüfungen werden von allen Stilrichtungen gegenseitig anerkannt.“
Wechselt ein Karateka die Stilrichtung, so bleibt die Graduierung bestehen. Soll die nächsthöhere Graduierung in der neuen Stilrichtung vollzogen werden, können die bisher erforderlichen Kenntnisse der neuen Stilrichtung in Form einer Einstufungsprüfung überprüft werden. Danach kann die Prüfung für die nächsthöhere Graduierung erfolgen.
Die Einstufungsprüfung und die Prüfung zur nächsthöheren Graduierung können in einem Prüfungstermin durchgeführt werden.
Ziel ist es, dass das stilspezifische Wissen und technische Können der neuen Stilrichtung beim Prüfling vorhanden ist.
C. Kyu-Prüfungen:
Zu 15.: Hinweise zur Prüfung der Kinder - Querstreifen in der Farbe des nächsten Gürtelgrades
• Bei der Prüfung zum 8. Kyu den gelben Gurt.
• Bei der Zwischenprüfung einen orangenen Querstreifen auf den gelben Gürtel (gelb-orange-gelb) usw.
• Die letzte Zwischenprüfung liegt zwischen dem violetten und braunen sowie zwischen dem braunen und schwarzen Gurt.
Die Zwischenprüfungen sind eine Empfehlung an die Vereine, kein „Muss“. Die Mindestvorbereitungszeit bei Kindern beträgt beim 8. bis 1. Kyu bis einschließlich 14 Jahre jeweils 5 Monate.
Anlage 2
Sonderregelung für zusätzliche A-Prüferlizenzen
Für die Stilrichtungen/Prüfungsbereiche Land gilt folgende Regelung:
Ab dem Stichtag 01.01.2026 kann für je volle 1500 an den DKV gemeldete Mitglieder im Landesverband in einer/einem Stilrichtung/Prüfungsbereich, wenn benötigt, eine weitere A-Prüferlizenz zum vorgesehenen Grundproporz (siehe E 6) beantragt werden.
Für alle kleinen Stile unter 5.000 DKV-Mitgliedern (im Bund) gilt:
Ab dem Stichtag 01.01.2026 kann für je angefangene 1000 an den DKV gemeldete Mitglieder (Bundesebene) in einer/einem Stilrichtung/Prüfungsbereich, wenn benötigt, eine weitere A-Prüferlizenz zum vorgesehenen Grundproporz (siehe E 6) beantragt werden.