Rechtliches

(Stand 23.08.2021)

1. Liegt die 7-Tage-Inzidenz bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen
- Sportangebote/Veranstaltungen im Außenbereich ab 2.500 Sportler*innen oder Zuschauer*innen und
- Sportangebote/Veranstaltungen im Innenbereich grundsätzlich
nur noch von immunisierten oder negativ getesteten Personen in Anspruch genommen werden.
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind von den Veranstaltern/Vereinen zu kontrollieren.
 
2. Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
 
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung erfolgt durch einen Immunisierungs- oder Testnachweis und einem amtlichen Ausweispapier. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden.
 
3. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit Zuschauenden sind neben der 3G-Regel die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ unter Nummer II festgelegten Hygiene- und Regelungen verpflichtend umzusetzen.
 
4. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen, die ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt
 
5. Zu Großveranstaltungen im Sport dürfen höchstens 25 000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen darf.
 
6. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen besteht Maskenpflicht. Bei Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Zuschauern besteht Maskenpflicht (außer am Sitzplatz) und grundsätzlich in Warteschlangen und Anstellbereichen.

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Karate Jukuren
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